Schlachter 1951

2. Mose 21:11-27 Schlachter 1951 (SCH51)

11. Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.

14. Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.

15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16. Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.

17. Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.

18. Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;

19. und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.

20. Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;

21. stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.

22. Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.

23. Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,

24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26. Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge.

27. Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.