Lutherbibel 1912

5. Mose 15:1-4 Lutherbibel 1912 (L12)

1. Alle sieben Jahre sollst du ein Erlaßjahr halten.

2. Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.

3. Von einem Fremden magst du es einmahnen; aber dem, der dein Bruder ist, sollst du es erlassen.

4. Es sollte allerdinge kein Armer unter euch sein; denn der HERR wird dich segnen in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird zum Erbe einzunehmen,