Schlachter 2000

2. Mose 21:13-28 Schlachter 2000 (SCH2000)

13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14. Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt!

15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben.

16. Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben.

17. Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben.

18. Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss:

19. Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

20. Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden;

21. stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.

22. Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.

23. Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben,

24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26. Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge.

27. Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.

28. Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben.