17. Auch wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll er unbedingt sterben.
18. Wer aber ein Vieh erschlägt, der soll es bezahlen; Seele um Seele!
19. Bringt aber einer seinem Nächsten eine Verletzung bei, so soll man ihm tun, wie er getan hat:
20. Bruch um Bruch, Auge um Auge, Zahn um Zahn; die Verletzung, die er dem andern zugefügt hat, soll man ihm auch zufügen;
21. also daß, wer ein Vieh erschlägt, der soll es bezahlen; wer aber einen Menschen erschlägt, der soll sterben.