Schlachter 1951

3. Mose 11:12-24 Schlachter 1951 (SCH51)

12. Alle Wassertiere, die keine Flossen und Schuppen haben, sollen euch ein Greuel sein.

13. Von den Vögeln aber sollt ihr folgende verabscheuen; man soll sie nicht essen, weil sie ein Greuel sind: Den Adler, den Lämmergeier und den Seeadler,

14. die Weihe und das Falkengeschlecht,

15. die ganze Rabenfamilie,

16. den Strauß, die Eule, die Möwe und die Habichtarten;

17. das Käuzchen, den Reiher, den Ibis,

18. das Purpurhuhn, den Pelikan, den Schwan,

19. den Storch, die verschiedenen Strandläufer, den Wiedehopf und die Fledermaus.

20. Jedes geflügelte Insekt, das auf vier Füßen geht, soll euch ein Greuel sein.

21. Doch dürft ihr von den geflügelten Insekten, welche auf vier Füßen gehen, diejenigen essen, welche oberhalb ihrer Füße zwei Schenkel haben, vermittelst deren sie über den Erdboden hüpfen können.

22. Von diesen dürft ihr essen die verschiedenen Arten der Wanderheuschrecke, der Feldheuschrecke, der Laubheuschrecke und der Fangheuschrecke.

23. Aber alle übrigen geflügelten Insekten mit vier Füßen sollen euch ein Greuel sein,

24. und ihr würdet euch an ihnen verunreinigen; wer ihr Aas anrührt, der soll unrein sein bis zum Abend;