Schlachter 1951

2. Mose 26:4-22 Schlachter 1951 (SCH51)

4. Und du sollst Schleifen machen von blauem Purpur an den Enden eines jeden Teppichs, da sie sollen zusammengefügt sein, daß je zwei und zwei an ihren Enden zusammengeheftet werden.

5. Du sollst fünfzig Schleifen an dem Ende des einen Teppichs machen und fünfzig Schleifen an dem äußersten Ende des andern Teppichs, wo sie zusammengefügt werden; von diesen Schleifen soll je eine der andern gegenüberstehen.

6. Und sollst fünfzig goldene Haften machen und damit die Teppiche zusammenheften einen an den andern, daß die Wohnung ein Ganzes werde.

7. Du sollst auch Teppiche machen aus Ziegenhaaren zum Zelte über die Wohnung; elf solche Teppiche sollst du machen.

8. Die Länge eines Teppichs soll dreißig Ellen sein, die Breite aber vier Ellen. Und alle elf sollen gleich sein.

9. Fünf solcher Teppiche sollst du aneinander fügen und sechs auch aneinander, und sollst den sechsten Teppich zweifältig legen, vorne an der Hütte.

10. Und sollst fünfzig Schleifen machen am Ende des ersten Teppichs und fünfzig Schleifen am Ende des andern Teppichs, wo sie zusammengefügt sind.

11. Und sollst fünfzig eherne Haften machen und die Haften in die Schleifen tun, und die Hütte zusammenfügen, also daß sie ein Ganzes werde.

12. Aber von dem Überschuß der Teppiche der Hütte sollst du die Hälfte überhängen lassen hinten an der Wohnung,

13. eine Elle auf dieser und eine Elle auf der anderen Seite von dem Überschuß an der Länge der Teppiche der Hütte; es soll etwas vorschießen auf beiden Seiten der Wohnung, um dieselbe auf beiden Seiten zu bedecken.

14. ber diese Decke sollst du für die Hütte eine Decke von rötlichen Widderfellen machen. Dazu eine Decke von Seehundsfellen oben darüber.

15. Und du sollst die Bretter der Wohnung von Akazienholz machen, aufrechtstehend.

16. Zehn Ellen soll die Länge eines jeden Brettes sein und anderthalb Ellen eines jeden Breite.

17. Zwei Zapfen soll ein Brett haben, einer dem andern gegenüberstehend. Also sollst du alle Bretter zur Wohnung machen.

18. Und du sollst für die Wohnung zwanzig Bretter machen auf der Seite gegen Mittag, südwärts.

19. Und du sollst unter die zwanzig Bretter vierzig silberne Füße machen, je zwei Füße unter ein Brett für seine beiden Zapfen; und wieder zwei Füße unter ein Brett für seine zwei Zapfen.

20. Ebenso auf der andern Seite der Wohnung gegen Mitternacht sollen auch zwanzig Bretter stehen.

21. Und ihre vierzig silbernen Füße, je zwei Füße unter ein Brett.

22. Aber du sollst sechs Bretter machen an der Seite der Wohnung gegen Abend.