Schlachter 1951

2. Mose 21:4-20 Schlachter 1951 (SCH51)

4. Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.

5. Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,

6. ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.

7. Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.

8. Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.

9. Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.

10. Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.

11. Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.

14. Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.

15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16. Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.

17. Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.

18. Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;

19. und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.

20. Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;