Schlachter 1951

2. Mose 21:10-18 Schlachter 1951 (SCH51)

10. Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.

11. Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.

14. Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.

15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16. Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.

17. Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.

18. Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;