Schlachter 1951

2. Mose 21:1-11 Schlachter 1951 (SCH51)

1. Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

2. So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.

3. Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4. Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.

5. Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,

6. ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.

7. Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.

8. Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.

9. Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.

10. Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.

11. Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.