Elberfelder 1905

5. Mose 25:5 Elberfelder 1905 (ELB)

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zum Weibe nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.

5. Mose 25

5. Mose 25:1-11