15. und je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den vierzehn Lämmern;
16. und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17. Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
18. und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19. und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20. Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;