Elberfelder 1905

3. Mose 7:16 Elberfelder 1905 (ELB)

Und wenn das Schlachtopfer seiner Opfergabe ein Gelübde oder eine freiwillige Gabe ist, so soll es an dem Tage, da er sein Schlachtopfer darbringt, gegessen werden; und am anderen Tage soll dann, was davon übrigbleibt, gegessen werden;

3. Mose 7

3. Mose 7:12-24