Elberfelder 1905

2. Mose 21:10-22 Elberfelder 1905 (ELB)

10. Wenn er sich eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.

11. Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;

13. hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14. Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist, von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.

15. Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.

16. Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.

17. Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.

18. Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:

19. wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen.

20. Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:

21. nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22. Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter.